561.111
GSK
CH-BS
Art. 13 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Unabhängigkeit
Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION[[1]](#titletitle_text_fn_471767_2_1_c) - Das Geldspielgericht
Art. 13 GSK · Unabhängigkeit
1. Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.