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561.111 GSK CH-BS

Art. 13 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Unabhängigkeit

Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION[[1]](#titletitle_text_fn_471767_2_1_c) - Das Geldspielgericht
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Art. 13 GSK · Unabhängigkeit

1. Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

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