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561.111 GSK CH-BS

Art. 12 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeit

Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION[[1]](#titletitle_text_fn_471767_2_1_c) - Das Geldspielgericht
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Art. 12 GSK · Zuständigkeit

1. Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.

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