561.111
GSK
CH-BS
Art. 12 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeit
Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION[[1]](#titletitle_text_fn_471767_2_1_c) - Das Geldspielgericht
Art. 12 GSK · Zuständigkeit
1. Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.