Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
561.111 GSK CH-BS

Art. 10 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Sekretariat

Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION[[1]](#titletitle_text_fn_471767_2_1_c) - Der Vorstand
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 GSK · Sekretariat

1. Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.

2. Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

← Art. 9 GSK Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Gegenstand Art. 11 GSK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →