561.111
GSK
CH-BS
Art. 10 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Sekretariat
Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - AUFGABEN UND ORGANISATION[[1]](#titletitle_text_fn_471767_2_1_c) - Der Vorstand
Art. 10 GSK · Sekretariat
1. Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2. Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.