561.110
CH-BS
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) - Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
Art. 8 IKV 2020 · Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
1. Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.