561.105
CH-BS
§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Verwendung des Kontingents
Bewilligungs- und Meldeverfahren
§ 7 VO EG BGS · Verwendung des Kontingents
1. Das kantonale Kontingent nach Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) wird vorrangig für Kleinlotterien verwendet, die im Kanton Basel-Stadt durchgeführt werden.