Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
561.105 CH-BS

§ 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Verwendung des Kontingents

Bewilligungs- und Meldeverfahren
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§ 7 VO EG BGS · Verwendung des Kontingents

1. Das kantonale Kontingent nach Art. 4 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) wird vorrangig für Kleinlotterien verwendet, die im Kanton Basel-Stadt durchgeführt werden.

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