561.105
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Bewilligungsgesuch für Kleinlotterien
Bewilligungs- und Meldeverfahren
§ 6 VO EG BGS · Bewilligungsgesuch für Kleinlotterien
1. Das Gesuch hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten
a) den Ort und den Zeitraum des Losverkaufs;
b) die Anzahl Lose, den Lospreis, den Gesamtwert der Gewinne sowie die Anzahl Treffer;
c) bei nachgezogenen Lotterien den Ort und den Zeitpunkt der Durchführung der Ziehung;
d) den Ort und den Zeitraum der Ausgabe der Gewinne;
e) die Höhe der Durchführungskosten;
f) den Zweck, für den der Reingewinn der Kleinlotterie verwendet werden soll.
2. Die Ziehung hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen.
3. Das Ergebnis der Ziehung respektive die Gewinnlose sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
4. Für die Einlösung der Gewinne ist eine Verfallzeit von mindestens drei Monaten ab deren Bekanntgabe festzusetzen.