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561.105 CH-BS

§ 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Meldepflicht für Tombolas und Lottos

Bewilligungs- und Meldeverfahren
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§ 5 VO EG BGS · Meldepflicht für Tombolas und Lottos

1. Die Meldung hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten

a) den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Anlasses, an dem die Tombola oder das Lotto durchgeführt werden soll;

b) die Plansumme und den Gesamtwert der Gewinne;

c) für Tombolas zusätzlich die Anzahl Lose;

d) die Höhe der Durchführungskosten;

e) den Zweck, für den der Reingewinn verwendet werden soll.

2. Die Veranstaltung darf nur durchgeführt werden, wenn eine Bestätigung der Kantonspolizei vorliegt, dass dem Vorhaben nichts im Wege steht.

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