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561.105 CH-BS

§ 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Erforderliche Angaben

Bewilligungs- und Meldeverfahren
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§ 4 VO EG BGS · Erforderliche Angaben

1. Alle Gesuche und Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten

a) Name und Sitz der Veranstalterin;

a)bis * Name und Adresse der vertretungsberechtigten Person oder der vertretungsberechtigten Personen;

b) * Name und Adresse der für die korrekte Durchführung des Kleinspiels verantwortlichen Person oder verantwortlichen Personen.

2. Dem Gesuch oder der Meldung sind die aktuellen Vereinsstatuten, die Stiftungsurkunde oder der aktuelle Handelsregisterauszug sowie auf Verlangen der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen für den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen beizulegen.

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