§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Gesundheitsdepartement
§ 2 VO EG BGS · Gesundheitsdepartement
1. Das Gesundheitsdepartement vollzieht die Aufgaben gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 und gibt zuhanden des Regierungsrates Empfehlungen zur zweckgebundenen Verwendung der dem Kanton zufliessenden Präventionsabgabe gemäss Art. 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats (GSK) ab.
2. Es stellt die angemessene Schulung nach § 7 EG BGS durch Vermittlung von Informationen über die Risiken von exzessivem Geldspiel, Spielsucht und Spielerschutz sicher und entscheidet über die Anerkennung von Schulungen bei anderen Fachstellen sowie über die Gültigkeitsdauer von Schulungsbestätigungen.
3. Es stellt Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren Präventionsmaterial gemäss Art. 36 Abs 1 lit. e BGS zur Verfügung und überprüft die Konzepte gemäss Art. 39 Abs. 7 der Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) vom 7. November 2018 auf ihre Wirksamkeit hin.