561.105
CH-BS
§ 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Gebühren des Gesundheitsdepartements
Gebühren
§ 13 VO EG BGS · Gebühren des Gesundheitsdepartements
1. Vom Gesundheitsdepartement werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt
a) * für die Schulung sowie die Anerkennung von Schulungen bei anderen Fachstellen nach § 2 Abs. 2: bis Fr. 200
b) für die Überprüfung der Konzepte nach § 2 Abs. 3: bis Fr. 400
c) * ...
2. Sofern das Gesundheitsdepartement die Schulung nach Art. 7 EG BGS sowie die Überprüfung der Konzepte nach Art. 39 Abs. 7 VGS an externe Fachstellen delegiert, können diese die Gebühren nach Abs. 1 direkt in Rechnung stellen.