Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
561.105 CH-BS

§ 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Gebühren des Gesundheitsdepartements

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 VO EG BGS · Gebühren des Gesundheitsdepartements

1. Vom Gesundheitsdepartement werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt

a) * für die Schulung sowie die Anerkennung von Schulungen bei anderen Fachstellen nach § 2 Abs. 2: bis Fr. 200

b) für die Überprüfung der Konzepte nach § 2 Abs. 3: bis Fr. 400

c) * ...

2. Sofern das Gesundheitsdepartement die Schulung nach Art. 7 EG BGS sowie die Überprüfung der Konzepte nach Art. 39 Abs. 7 VGS an externe Fachstellen delegiert, können diese die Gebühren nach Abs. 1 direkt in Rechnung stellen.

← § 12 VO EG BGS Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Kantonspolizei

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →