Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
561.105 CH-BS

§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Bewilligungs- und Aufsichtsgebühren

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 VO EG BGS · Bewilligungs- und Aufsichtsgebühren

1. Die Gebühr für die Bewilligungserteilung und Aufsicht wird wie folgt festgelegt

a) für Kleinlotterien: Fr. 150 bis Fr. 300

b) für lokale Sportwetten: Fr. 150 bis Fr. 500 pro Veranstaltungstag

c) * für kleine Pokerturniere pro Veranstaltungsort

1. * Bewilligungsgebühr: Fr. 150 bis Fr. 300

2. * zusätzlich eine Aufsichtsgebühr pro Monat

2.1. * bis 15 Turniere: Fr. 35

2.2. * bis 30 Turniere: Fr. 70

2.3. * bis 60 Turniere: Fr. 140

2.4. * bis 90 Turniere: Fr. 210

2.5 * bis 120 Turniere: Fr. 280

d) * für den Erlass einer Verfügung: bis Fr. 750

2. Die jeweilige Gebührenhöhe für die Kategorien gemäss Abs. 1 lit. a und b sowie lit. c Ziff. 1 richtet sich insbesondere nach Umfang, Grösse und Dauer der Veranstaltung, der Anzahl der Teilnehmenden sowie nach dem administrativen Aufwand der Behörden.

3. Die Gebühren nach Abs. 1 lit. a und b sowie lit. c Ziff. 1 können um maximal 50 % erhöht werden, sofern bei der Bearbeitung der Bewilligungsgesuche ausserordentlicher Aufwand entsteht.

4. ...

← § 11 VO EG BGS Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Kantonspolizei § 13 VO EG BGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →