§ 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Bewilligungs- und Aufsichtsgebühren
§ 12 VO EG BGS · Bewilligungs- und Aufsichtsgebühren
1. Die Gebühr für die Bewilligungserteilung und Aufsicht wird wie folgt festgelegt
a) für Kleinlotterien: Fr. 150 bis Fr. 300
b) für lokale Sportwetten: Fr. 150 bis Fr. 500 pro Veranstaltungstag
c) * für kleine Pokerturniere pro Veranstaltungsort
1. * Bewilligungsgebühr: Fr. 150 bis Fr. 300
2. * zusätzlich eine Aufsichtsgebühr pro Monat
2.1. * bis 15 Turniere: Fr. 35
2.2. * bis 30 Turniere: Fr. 70
2.3. * bis 60 Turniere: Fr. 140
2.4. * bis 90 Turniere: Fr. 210
2.5 * bis 120 Turniere: Fr. 280
d) * für den Erlass einer Verfügung: bis Fr. 750
2. Die jeweilige Gebührenhöhe für die Kategorien gemäss Abs. 1 lit. a und b sowie lit. c Ziff. 1 richtet sich insbesondere nach Umfang, Grösse und Dauer der Veranstaltung, der Anzahl der Teilnehmenden sowie nach dem administrativen Aufwand der Behörden.
3. Die Gebühren nach Abs. 1 lit. a und b sowie lit. c Ziff. 1 können um maximal 50 % erhöht werden, sofern bei der Bearbeitung der Bewilligungsgesuche ausserordentlicher Aufwand entsteht.
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