§ 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Berichterstattung und Rechnungslegung
§ 11 VO EG BGS · Berichterstattung und Rechnungslegung
1. Die Veranstalterinnen stellen der Kantonspolizei innert dreier Monate nach Spielabschluss oder nach Ablauf der Frist für die Gewinneinlösung einen Bericht nach Massgabe von Art. 38 BGS einschliesslich einer Schlussabrechnung zu. Diese enthält
a) bei Tombolas und Lottos: den Gesamterlös aus dem Los- oder Kartenverkauf sowie den Wert der Gewinne nach ihrem Marktpreis;
b) bei Kleinlotterien: die Anzahl der verkauften Lose, den Gesamterlös aus dem Losverkauf sowie den Trefferplan, aus dem die Anzahl, die Art, die Höhe und die Verteilung der Gewinne hervorgeht;
c) bei lokalen Sportwetten: pro Wettkampftag die Anzahl und Höhe der einzelnen Wetteinsätze pro Wette, die gesamten Wetteinnahmen sowie die einzelnen und gesamten Gewinnauszahlungen pro Wette;
d) * bei maximal 23 kleinen Pokerturnieren pro Jahr: pro Tag und Veranstaltungsort die Anzahl Turniere, die Anzahl der Teilnehmenden pro Turnier, die Dauer der Turniere, die Summe der Startgelder (Buy-Ins) sowie der Teilnahmegebühren pro Turnier, die Höhe der Gewinnauszahlungen pro Turnier, die Höhe der einzelnen und gesamten Startgelder pro Spielerin oder Spieler.
1bis. Bei 24 und mehr kleinen Pokerturnieren pro Jahr gelten anstelle der Pflicht zur Berichterstattung nach Abs. 1 gemäss Art. 38 Abs. 2 BGS die strengeren Rechnungslegungs- und Revisionsvorschriften nach Art. 48 und Art. 49 Abs. 3 und 4 BGS.
2. Für die Kategorien gemäss Abs. 1 lit. a bis c sind zusätzlich der Reingewinn aus der Veranstaltung sowie der Verwendungszweck anzugeben.