§ 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Verweigerung der Bewilligung und Durchführungsverbot
§ 10 VO EG BGS · Verweigerung der Bewilligung und Durchführungsverbot
1. Die Bewilligung für Kleinspiele kann verweigert oder deren Durchführung untersagt werden, wenn die Veranstalterin oder die verantwortliche Person
a) in den vergangenen drei Jahren illegale Geldspiele durchgeführt oder geduldet hat;
b) in den vergangenen drei Jahren erheblich oder wiederholt gegen die einschlägigen Vorschriften verstossen oder behördliche Anordnungen nicht befolgt hat;
c) in den vergangenen drei Jahren wegen anderer Handlungen, die erhebliche Zweifel an einer transparenten und einwandfreien Durchführung der Veranstaltung begründen, strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich sanktioniert worden ist;
d) Betreibungen oder Verlustscheine verzeichnet.
2. Abs. 1 gilt ebenso, wenn die Veranstalterin im Zusammenhang mit Kleinspielen rechtskräftig festgesetzte Gebühren nicht bezahlt hat.