Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
561.105 CH-BS

§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Kantonspolizei

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 VO EG BGS · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei ist die gemäss § 2 EG BGS zuständige kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde.

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele - Kantonspolizei § 2 VO EG BGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →