Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
561.100 CH-BS

§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Gebührenrahmen

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 EG BGS · Gebührenrahmen

1. Für die Bewilligungserteilung und Aufsicht von Kleinspielen wird eine Gebühr bis Fr. 1'200, in besonderen Fällen bis Fr. 2'000 erhoben.

← § 8 EG BGS Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Zweck § 10 EG BGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →