561.100
CH-BS
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Spielverbot
Kleinspiele
§ 8 EG BGS · Spielverbot
1. Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen an
a) kleinen Pokerturnieren;
b) lokalen Sportwetten.
2. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich.