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561.100 CH-BS

§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Spielverbot

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§ 8 EG BGS · Spielverbot

1. Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen an

a) kleinen Pokerturnieren;

b) lokalen Sportwetten.

2. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich.

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