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§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Kleine Pokerturniere

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§ 7 EG BGS · Kleine Pokerturniere

1. Wer kleine Pokerturniere durchführt sorgt dafür, dass mindestens eine Person, die im Erkennen von spielsuchtgefährdeten Personen angemessen geschult ist, während der ganzen Dauer des Turniers vor Ort anwesend ist.

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