§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
§ 6 EG BGS · Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
1. Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter
a) eine juristische Person mit Sitz im Kanton Basel-Stadt ist;
b) einen guten Ruf geniesst;
c) Gewähr für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung bietet.
2. Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke, oder falls sich die Veranstalterin oder der Veranstalter keiner wirtschaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGS widmet, für ihre bzw. seine eigenen Zwecke verwendet werden.
3. Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.
4. Die Gewinnsumme muss mindestens 50% der Los- oder Kartenverkaufssumme betragen.
5. Die Organisation und Durchführung darf nicht an Dritte ausgelagert werden, die Geldspiele gewerbsmässig organisieren oder durchführen.