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§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen

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§ 6 EG BGS · Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen

1. Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter

a) eine juristische Person mit Sitz im Kanton Basel-Stadt ist;

b) einen guten Ruf geniesst;

c) Gewähr für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung bietet.

2. Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke, oder falls sich die Veranstalterin oder der Veranstalter keiner wirtschaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGS widmet, für ihre bzw. seine eigenen Zwecke verwendet werden.

3. Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.

4. Die Gewinnsumme muss mindestens 50% der Los- oder Kartenverkaufssumme betragen.

5. Die Organisation und Durchführung darf nicht an Dritte ausgelagert werden, die Geldspiele gewerbsmässig organisieren oder durchführen.

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