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561.100 CH-BS

§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Bewilligungs- und Meldepflicht

Kleinspiele
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§ 5 EG BGS · Bewilligungs- und Meldepflicht

1. Die Durchführung von Kleinspielen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 bewilligungspflichtig.

2. Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen gemäss Art. 41 Abs. 2 BGS sind nur meldepflichtig.

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