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561.100 CH-BS

§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Zulässigkeit

Kleinspiele
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§ 4 EG BGS · Zulässigkeit

1. Die Durchführung von Kleinspielen ist im Rahmen des Bundesrechts und der Vorgaben dieses Gesetzes erlaubt.

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