561.100
CH-BS
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Zulässigkeit
Kleinspiele
§ 4 EG BGS · Zulässigkeit
1. Die Durchführung von Kleinspielen ist im Rahmen des Bundesrechts und der Vorgaben dieses Gesetzes erlaubt.