561.100
CH-BS
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 EG BGS · Zuständigkeiten
1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, für die Zusprechung der Reingewinne von Grossspielen sowie für die Bekämpfung von Spielsucht.