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561.100 CH-BS

§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 EG BGS · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, für die Zusprechung der Reingewinne von Grossspielen sowie für die Bekämpfung von Spielsucht.

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