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561.100 CH-BS

§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
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§ 13 EG BGS · Übergangsbestimmung

1. Hängige Gesuche für Kleinspiele werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beurteilt.

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