561.100
CH-BS
§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Sperre
Strafen und Verwaltungsmassnahmen
§ 12 EG BGS · Sperre
1. Gegen Veranstalterinnen und Veranstalter, welche die Vorschriften nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder verlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann eine Sperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden.