Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
561.100 CH-BS

§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Sperre

Strafen und Verwaltungsmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 EG BGS · Sperre

1. Gegen Veranstalterinnen und Veranstalter, welche die Vorschriften nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder verlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann eine Sperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden.

← § 11 EG BGS Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Zweck § 13 EG BGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →