561.100
CH-BS
§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Bewilligungsentzug
Strafen und Verwaltungsmassnahmen
§ 11 EG BGS · Bewilligungsentzug
1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn
a) Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
b) die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.