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561.100 CH-BS

§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Bewilligungsentzug

Strafen und Verwaltungsmassnahmen
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§ 11 EG BGS · Bewilligungsentzug

1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn

a) Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;

b) die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

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