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561.100 CH-BS

§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Strafen

Strafen und Verwaltungsmassnahmen
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§ 10 EG BGS · Strafen

1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsvorschriften und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

2. Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 finden sinngemäss Anwendung.

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