561.100
CH-BS
§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Strafen
Strafen und Verwaltungsmassnahmen
§ 10 EG BGS · Strafen
1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsvorschriften und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
2. Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 finden sinngemäss Anwendung.