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561.100 CH-BS

§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 EG BGS · Zweck

1. Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 sicher. Es regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen sowie die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen.

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