519.800
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Gebühren des Instituts für Rechtsmedizin - Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit
§ 5 Verordnung über die Gebühren des Instituts für Rechtsmedizin · Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit
1. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen des Gerichtschemischen Laboratoriums vom 29. September 1992 sowie die Verordnung über die Gebühren des Gerichtsärztlichen Dienstes vom 14. April 1993.
2. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.