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§ 3 Verordnung über die Gebühren des Instituts für Rechtsmedizin - Zuschläge

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§ 3 Verordnung über die Gebühren des Instituts für Rechtsmedizin · Zuschläge

1. Ausserhalb der Arbeitszeit von 8 bis 18 Uhr erbrachte Leistungen werden mit einem Zuschlag von 25% verrechnet.

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