519.800
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Gebühren des Instituts für Rechtsmedizin - Zuschläge
§ 3 Verordnung über die Gebühren des Instituts für Rechtsmedizin · Zuschläge
1. Ausserhalb der Arbeitszeit von 8 bis 18 Uhr erbrachte Leistungen werden mit einem Zuschlag von 25% verrechnet.