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§ 1 Verordnung über die Gebühren des Instituts für Rechtsmedizin - Geltungsbereich

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§ 1 Verordnung über die Gebühren des Instituts für Rechtsmedizin · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) für seine Dienstleistungen zu erhebenden Gebühren gemäss dem Gebührentarif im Anhang.

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