519.800
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Gebühren des Instituts für Rechtsmedizin - Geltungsbereich
§ 1 Verordnung über die Gebühren des Instituts für Rechtsmedizin · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) für seine Dienstleistungen zu erhebenden Gebühren gemäss dem Gebührentarif im Anhang.