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5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) für seine Dienstleistungen zu erhebenden Gebühren gemäss dem Gebührentarif im Anhang.

1. Die Gebühren werden nach dem Taxpunkt-System berechnet.

2. Der Wert eines Taxpunktes beträgt einen Franken (1 TPW = 1 CHF).

3. Für Dienstleistungen, welche im Anhang nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach Zeit- und Materialaufwand.

1. Ausserhalb der Arbeitszeit von 8 bis 18 Uhr erbrachte Leistungen werden mit einem Zuschlag von 25% verrechnet.

1. Der Gebührentarif gemäss Anhang umfasst die Leistungen aller drei Abteilungen des IRM und ist wie folgt gegliedert

a) * Leistungen Forensische Medizin und Verkehrsmedizin

b) Leistungen Forensische Chemie und Toxikologie

c) Leistungen Forensische Genetik

d) Gemeinsame Leistungen (Expertentätigkeit, Administration)

1. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen des Gerichtschemischen Laboratoriums vom 29. September 1992 sowie die Verordnung über die Gebühren des Gerichtsärztlichen Dienstes vom 14. April 1993.

2. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

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