519.400
GVo
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts (GVo) - Gebührenzuschlag
§ 9 GVo · Gebührenzuschlag
1. Es können folgende Zuschläge erhoben werden
a) für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich erlassen oder erbracht werden bis zu 50 % der ordentlichen Gebühr
b) für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit bis zu Fr. 250
c) für Übersetzungen die effektiven Kosten
d) für Leistungen anderer Behörden oder Dritter die effektiven Kosten
e) für das unentschuldigte Nichterscheinen zu Terminen bei Behörden bis zu Fr. 50
f) ab der zweiten Mahnung für die Nichteinreichung von Dokumenten Fr. 20
g) für schriftliche Vorladungen, die wegen Versäumnissen zu erlassen sind Fr. 40