519.400
GVo
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts (GVo) - Gebührenbemessung
§ 8 GVo · Gebührenbemessung
1. Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührensatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.
2. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis Fr. 100 bis Fr. 250.