§ 6 Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts (GVo) - Gebühren auf dem Gebiet des Ausländerrechts
§ 6 GVo · Gebühren auf dem Gebiet des Ausländerrechts
1. Die in Art. 8 und 12 der GebV-AIG aufgeführten Höchstgebühren gelten als kantonale Gebühren.
2. Es werden zudem die folgenden Gebühren erhoben
a) für ausländerrechtliche Verfügungen, insbesondere die Verweigerung einer Bewilligung, den Widerruf einer Bewilligung: bis Fr. 500
b) für die Verwarnung: bis Fr. 200
c) für die Aufhebung einer Verfügung nach § 6 Abs. 2 lit. a, sofern die Verfügung aufgrund mangelhafter Mitwirkung der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten im Verfahren ergangen ist: bis Fr. 500
d) für die Abschreibung des Verfahrens: bis Fr. 100
e) für die Ausstellung der Anwesenheitsbestätigung: Fr. 20
f) für die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung: Fr. 50
g) für die Bescheinigung betreffend Wegfall der Grenzgängereigenschaft: Fr. 20