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519.400 GVo CH-BS

§ 6 Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts (GVo) - Gebühren auf dem Gebiet des Ausländerrechts

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§ 6 GVo · Gebühren auf dem Gebiet des Ausländerrechts

1. Die in Art. 8 und 12 der GebV-AIG aufgeführten Höchstgebühren gelten als kantonale Gebühren.

2. Es werden zudem die folgenden Gebühren erhoben

a) für ausländerrechtliche Verfügungen, insbesondere die Verweigerung einer Bewilligung, den Widerruf einer Bewilligung: bis Fr. 500

b) für die Verwarnung: bis Fr. 200

c) für die Aufhebung einer Verfügung nach § 6 Abs. 2 lit. a, sofern die Verfügung aufgrund mangelhafter Mitwirkung der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten im Verfahren ergangen ist: bis Fr. 500

d) für die Abschreibung des Verfahrens: bis Fr. 100

e) für die Ausstellung der Anwesenheitsbestätigung: Fr. 20

f) für die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung: Fr. 50

g) für die Bescheinigung betreffend Wegfall der Grenzgängereigenschaft: Fr. 20

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