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519.400 GVo CH-BS

§ 3 Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts (GVo) - Beglaubigungsgebühren

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§ 3 GVo · Beglaubigungsgebühren

1. Die Gebühr beträgt für die Beglaubigung

a) einer Einzelunterschrift (persönliche oder Firmenunterschrift): Fr. 15

b) einer Kollektivunterschrift (Firmenunterschrift): Fr. 20

c) einer notariellen oder amtlichen Unterschrift: Fr. 15

d) der Echtheit einer öffentlichen Urkunde (Apostille): Fr. 20

e) der Übereinstimmung von Bücher- und Protokollauszügen, Fotokopien usw. mit dem Original

1. für die erste Seite: Fr. 12

2. für jede weitere Seite: Fr. 4

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