519.400
GVo
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts (GVo) - Beglaubigungsgebühren
§ 3 GVo · Beglaubigungsgebühren
1. Die Gebühr beträgt für die Beglaubigung
a) einer Einzelunterschrift (persönliche oder Firmenunterschrift): Fr. 15
b) einer Kollektivunterschrift (Firmenunterschrift): Fr. 20
c) einer notariellen oder amtlichen Unterschrift: Fr. 15
d) der Echtheit einer öffentlichen Urkunde (Apostille): Fr. 20
e) der Übereinstimmung von Bücher- und Protokollauszügen, Fotokopien usw. mit dem Original
1. für die erste Seite: Fr. 12
2. für jede weitere Seite: Fr. 4