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519.400 GVo CH-BS

§ 2 Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts (GVo) - Allgemeine Verwaltungsgebühren

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§ 2 GVo · Allgemeine Verwaltungsgebühren

1. Die Gebühr beträgt

a) für das Erstellen von Fotokopien, pro Kopie: Fr. 2

b) für Kommunikations- und Übermittlungsleistungen: die effektiven Kosten

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