519.400
GVo
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts (GVo) - Allgemeine Verwaltungsgebühren
§ 2 GVo · Allgemeine Verwaltungsgebühren
1. Die Gebühr beträgt
a) für das Erstellen von Fotokopien, pro Kopie: Fr. 2
b) für Kommunikations- und Übermittlungsleistungen: die effektiven Kosten