519.400
GVo
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts (GVo) - Geltungsbereich
§ 1 GVo · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet der Beglaubigungen, der Einwohnerkontrolle, des Namensrechts, des Ausländerrechts und des amtlichen Schriftenrechts, soweit sie nicht in anderen Erlassen des Bundes oder des Kantons geregelt ist.