Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
510.430 CH-BS

§ 5 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements - Erlöschen des Zugriffs

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements · Erlöschen des Zugriffs

1. Spätestens vier Wochen nach Durchführung des Qualitätsreviews, in dessen Rahmen ein Fall besprochen wurde, erlischt der Zugriff der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe auf die Fallakten.

2. Eine Verlängerung des Zugriffs ist in begründeten Fällen durch die Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe bei der Polizeileitung zu beantragen und entsprechend zu dokumentieren.

← § 4 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements Zweck § 6 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →