510.430
CH-BS
§ 5 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements - Erlöschen des Zugriffs
§ 5 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements · Erlöschen des Zugriffs
1. Spätestens vier Wochen nach Durchführung des Qualitätsreviews, in dessen Rahmen ein Fall besprochen wurde, erlischt der Zugriff der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe auf die Fallakten.
2. Eine Verlängerung des Zugriffs ist in begründeten Fällen durch die Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe bei der Polizeileitung zu beantragen und entsprechend zu dokumentieren.