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§ 4 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements - Schutz der Personendaten

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§ 4 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements · Schutz der Personendaten

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3. Protokolle und Notizen werden nach Möglichkeit anonymisiert verfasst.

4. Im Rahmen der Evaluation werden Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der Bestimmung dieser Verordnung durchgeführt.

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