510.430
CH-BS
§ 4 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements - Schutz der Personendaten
§ 4 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements · Schutz der Personendaten
1. Die Zugangsdaten für die temporäre Leseberechtigung dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
2. Die eingesehenen Fallakten dürfen weder kopiert, fotografiert, heruntergeladen noch in sonstiger Weise dupliziert oder ausserhalb der Fallmanagement-Software abgespeichert werden.
3. Protokolle und Notizen werden nach Möglichkeit anonymisiert verfasst.
4. Im Rahmen der Evaluation werden Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der Bestimmung dieser Verordnung durchgeführt.