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510.430 CH-BS

§ 3 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements - Übermittlung von Informationen

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§ 3 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements · Übermittlung von Informationen

1. Sind die Voraussetzungen gemäss § 2 erfüllt, gewährt die Kantonspolizei der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe eine temporäre Leseberechtigung für die ausgewählten Fallakten.

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