510.430
CH-BS
§ 3 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements - Übermittlung von Informationen
§ 3 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements · Übermittlung von Informationen
1. Sind die Voraussetzungen gemäss § 2 erfüllt, gewährt die Kantonspolizei der Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe eine temporäre Leseberechtigung für die ausgewählten Fallakten.