§ 2 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements - Voraussetzungen für den Zugriff auf Fallakten des kantonalen Bedrohungsmanagements
§ 2 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements · Voraussetzungen für den Zugriff auf Fallakten des kantonalen Bedrohungsmanagements
1. Die Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe führt neben anderen Aufgaben mindestens zweimal jährlich Qualitätsreviews mit der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle durch.
2. Dabei kann sie zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung dieser Qualitätsreviews Einsicht in die vollständigen Fallakten ausgewählter Fälle der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle nehmen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt
a) Ein qualitätsrelevantes Ereignis ist vorgefallen.
b) Zum Fall wurde ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen oder verwaltungsintern Beschwerde eingereicht.
c) Zum Fall wurde eine politische oder mediale Anfrage gestellt oder
d) der Fall ist Bestandteil einer Stichprobenkontrolle zu einem zuvor festgelegten Thema.