510.430
CH-BS
§ 1 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements - Zweck
§ 1 Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements · Zweck
1. Die Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe stellt die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements sicher.
2. Mittels Pilotversuch soll überprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Fachstelle Gewaltschutz und Opferhilfe für die Erfüllung dieser Aufgabe Einsicht in Fallakten der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle nehmen kann.