497.150
CH-BS
§ 8 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Baubeginn
Geschäftsgang
§ 8 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Baubeginn
1. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Kommission über die Festsetzung des Subventionsrahmens beschlossen hat. Grundsätzlich werden keine Subventionen an die Kosten von Arbeiten bewilligt, die bereits vorher begonnen oder ausgeführt worden sind.
2. Das Präsidium der Kommission für Denkmalsubventionen kann auf begründetes Gesuch hin einen vorzeitigen Baubeginn bewilligen. Die Kommission ist nachträglich zu informieren.