§ 7 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Ausserordentliche Beschlussfassung
§ 7 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Ausserordentliche Beschlussfassung
1. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission aufgrund von provisorischen Unterlagen vor der definitiven Beschlussfassung einen Vorentscheid über den Subventionsrahmen vornehmen.
2. Treten während der Baudurchführung besondere Vorkommnisse auf, die bezüglich der Subventionierung kurzfristig einen Entscheid nötig machen, kann ausnahmsweise die Präsidentin bzw. der Präsident in Übereinstimmung mit der Referentin bzw. dem Referenten einen definitiven Beschluss über den Subventionsansatz und den Subventionsrahmen fassen; die Kommission ist umgehend zu informieren.
3. Subventionsbeiträge bis CHF 1'000 können nach Einholen des Einverständnisses des Präsidiums durch die Denkmalpflegerin oder den Denkmalpfleger bewilligt werden. Die Kommission für Denkmalsubventionen ist anlässlich der nächsten Sitzung zu informieren.