497.150
CH-BS
§ 6 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Beschluss über die Festsetzung des Subventionsrahmens
Geschäftsgang
§ 6 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Beschluss über die Festsetzung des Subventionsrahmens
1. Die Kommission setzt einen maximalen Subventionsbetrag aufgrund eines Prozentsatzes gemäss § 14 als Subventionsrahmen fest.
2. Die Kommission beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Kommissionsmitglieder. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten doppelt.
3. Beträge bis CHF 10'000 entscheidet in der Regel die Präsidentin bzw. der Präsident; die Beschlüsse sind der Kommission schriftlich zuzustellen.
4. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel erst nach Vorliegen der Baubewilligung, sofern eine solche erforderlich ist.