497.150
CH-BS
§ 5 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Referent bzw. Referentin
Geschäftsgang
§ 5 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Referent bzw. Referentin
1. Für jedes Geschäft wird in der Regel im Turnus ein Kommissionsmitglied als Referent bzw. Referentin bestimmt.
2. Dieser Person werden die Akten zur Verfügung gestellt. Im Verhinderungsfall sorgt sie für eine Stellvertretung.
3. In der Kommissionssitzung nimmt die Referentin bzw. der Referent zuerst zum Antrag des Denkmalrates Stellung.