497.150
CH-BS
§ 4 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Besichtigungen
Geschäftsgang
§ 4 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Besichtigungen
1. Auf Verfügung des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens drei Kommissionsmitgliedern werden die Subventionsobjekte besichtigt.
2. Die Besichtigung kann durch eine Delegation von Kommissionsmitgliedern erfolgen.