Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
497.150 CH-BS

§ 27 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Inkrafttreten

Verfahrensvorschriften und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Inkrafttreten

1. Diese Richtlinien sind zu publizieren; sie werden sofort wirksam.

2. Die Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen vom 18. April 1984 werden aufgehoben.

← § 26 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen Zusammensetzung der Kommission

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →