497.150
CH-BS
§ 27 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Inkrafttreten
Verfahrensvorschriften und Schlussbestimmungen
§ 27 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Inkrafttreten
1. Diese Richtlinien sind zu publizieren; sie werden sofort wirksam.
2. Die Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen vom 18. April 1984 werden aufgehoben.