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497.150 CH-BS

§ 26 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Änderung der Richtlinien

Verfahrensvorschriften und Schlussbestimmungen
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§ 26 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Änderung der Richtlinien

1. Diese Richtlinien können durch die absolute Mehrheit der Kommission geändert werden.

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