497.150
CH-BS
§ 22 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Verwirkung der Subvention
Subventionsbedingungen
§ 22 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Verwirkung der Subvention
1. Die Bauarbeiten sind grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Subventionsbeschluss zu beginnen und innert weiteren zwei Jahren zu beenden. Spätestens nach einem weiteren Jahr ist die Abrechnung einzureichen. Nach Ablauf dieser Fristen wird der Subventionsbeschluss hinfällig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Basler Denkmalpflege eine Fristverlängerung bewilligen.
2. Bei Verletzung der Subventionsbedingungen und -grundsätze kann die Subventionsverfügung geändert oder widerrufen werden; eine ausgerichtete Subvention ist zurückzuerstatten.