497.150
CH-BS
§ 21 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen - Grundbucheintrag, Dienstbarkeit
Subventionsbedingungen
§ 21 Richtlinien der Kommission für Denkmalsubventionen · Grundbucheintrag, Dienstbarkeit
1. Die Kommission kann die Eintragung einer Dienstbarkeit «Veränderungsbeschränkung» zugunsten des Kantons verlangen, wenn das subventionierte Objekt nicht geschützt ist. Danach hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin alle Veränderungen am subventionierten Objekt zu unterlassen, zu denen von der Basler Denkmalpflege keine schriftliche Stellungnahme vorliegt.